TICKET-AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Der Ein­lass zur Ver­an­stal­tung kann nur mit einem gül­ti­gen Ticket erfol­gen. Nach Erwerb einer Ein­tritts­kar­te ist dem Käu­fer der Wei­ter­ver­kauf die­ser unter­sagt. Dem Ver­an­stal­ter steht das Recht zu, dem Besu­cher aus aus­schlag­ge­ben­den Grün­den den Ein­tritt zum Gelän­de zu ver­weh­ren. Dem Besu­cher steht in die­sem Fall die Erstat­tung des gezahl­ten Ticket­prei­ses zu. Ergibt jedoch der Besu­cher selbst einen sog. aus­schlag­ge­ben­den Grund, ist eine Rück­zah­lung des Prei­ses nicht zuläs­sig. Wei­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn der Ver­an­stal­ter han­delt mit Vor­satz oder grob fahrlässig.

2. Die Ver­an­stal­tung kann bis zum Beginn die­ses durch den Ver­an­stal­ter abge­sagt wer­den. Hier­bei besteht kei­ne Pflicht die vor­herr­schen­den Grün­de zu nen­nen. Dem Käu­fer steht hier­bei die Erstat­tung des Kauf­prei­ses zu. Solan­ge kei­ne Gefahr für Gesund­heit und Kör­per besteht, fin­det die Ver­an­stal­tung bei jedem Wet­ter statt. Im Fal­le von höhe­rer Gewalt, sei­en es gefähr­li­che Wit­te­rungs­um­stän­de, rich­ter­li­che Ent­schei­dung, behörd­li­che Anord­nung oder die Gefahr einer Eska­la­ti­on auf­grund von Fehl­ver­hal­ten ver­schie­de­ner Besu­cher oder zu gro­ßer Men­schen­an­samm­lun­gen besteht kein Recht auf die Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses, außer dem Ver­an­stal­ter kann grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Han­deln nach­ge­wie­sen werden.

2a. Auf­grund unmög­li­cher Pla­nung der Besu­cher­strö­me steht dem Ver­an­stal­ter das Recht zu, den Zugang zu bestimm­ten Berei­chen des Gelän­des aus Sicher­heits­grün­den ein­zu­schrän­ken. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz ergibt sich hier­aus nicht.

3. Trotz not­wen­di­ger Vor­sor­ge durch den Ver­an­stal­ter zu Ver­mei­dung mög­li­cher Hör- und/oder Gesund­heits­schä­den wird dem Fes­ti­val­be­su­cher emp­foh­len Ohr­stöp­sel zu benut­zen. Die­se dür­fen mit­ge­bracht wer­den oder sind an Mer­chan­di­sin­gstän­den oder Hilfs­diens­ten erhält­lich. Mit dem Betritt des Gelän­des ist dem Besu­cher bewusst sich in einer Umge­bung mit hohem Schall­pe­gel zu befin­den. Der Besuch der Ver­an­stal­tung gestal­tet sich dem­nach auf eige­ne Gefahr. Für auf­tre­ten­de Hör- und/oder Gesund­heits­schä­den haf­tet der Ver­an­stal­ter nicht, es sei denn er han­delt mit Vor­satz oder grob fahrlässig.

4. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz, auf­grund von Fahr­läs­sig­keit gegen­über dem Ver­an­stal­ter, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder den Erfül­lungs­hel­fern, besteht nicht. Hier­von aus­ge­schlos­sen sind Schä­den die durch gro­be Fahr­läs­sig­keit, die Ver­let­zung der Gesund­heit, des Lebens oder des Kör­pers zustan­de kom­men (Nr. 2 aus­ge­nom­men) oder in der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten begrün­det sind. Der Anspruch bezieht sich in die­sem Fall auf den typisch vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Wei­te­re Haf­tun­gen sind ausgeschlossen.

5. Das Mit­füh­ren von Glas- oder Trink­be­häl­tern jeg­li­cher Art (PET-Fla­schen, Kanis­ter, Plas­tik­fla­schen, Dosen etc.) ist unter­sagt. Auch das Mit­brin­gen von Kühl­ta­schen, schwe­ren Behäl­tern, Lebens­mit­teln, Hart­ver­pa­ckun­gen, Pyro­tech­nik, Fackeln, Waf­fen oder ande­ren gefähr­li­chen Gegen­stän­den ist unzu­läs­sig. Durch den Erwerb eines Tickets erklärt sich der Besu­cher mit einer Sicher­heits­kon­trol­le ein­ver­stan­den. Der zustän­di­ge Ord­nungs­dienst ist ange­wie­sen eine sicher­heits­be­ding­te Lei­bes­vi­si­ta­ti­on durch­zu­füh­ren. Der Ver­stoß die­ser gesetz­li­chen Vor­schrift bzw. Reg­lung kann einen Ver­weis des Gelän­des zufol­ge haben. Infol­ge des­sen besteht kein Anspruch auf eine Rück­zah­lung oder einen Scha­dens­er­satz, es sei denn dem Ver­an­stal­ter kann gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Han­deln mit Vor­satz nach­ge­wie­sen werden.

6. Es ist grund­sätz­lich gestat­tet für den Pri­vat­ge­brauch zu foto­gra­fie­ren. Hier­bei zuläs­sig sind Han­dys mit Kame­ra­funk­ti­on, ein­fa­che Spie­gel­re­flex­ka­me­ras oder Klein­bild­ka­me­ras. Unzu­läs­sig sind Kame­ras die über ein Zoom­ob­jek­tiv ver­fü­gen und Auf­zeich­nungs­ge­rä­te (wie Dik­tier­ge­rä­te, MP3- oder MP4 Rekor­der) jeder Art.
Das Mit­schnei­den eines Auf­trit­tes ohne die aus­drück­li­che Geneh­mi­gung durch den Ver­an­stal­ter oder Künst­ler ist unter­sagt. Die Ver­öf­fent­li­chung sol­cher Mit­schnit­te wird straf­recht­lich verfolgt.

7. Bis zu eine Woche vor Beginn der Ver­an­stal­tung steht es dem Ver­an­stal­ter zu, die Ver­an­stal­tung in einem für den Besu­cher zumut­ba­ren Rah­men, ter­min­lich oder ört­lich zu ver­le­gen. Auch behält sich er sich das Recht vor das vor­ge­se­he­ne Pro­gramm abzu­än­dern.
Der Ver­an­stal­ter bemüht sich etwa­ige Ände­run­gen oder Absa­gen frü­hest­mög­lich bekannt­zu­ge­ben. Aus wich­ti­gem Grun­de kön­nen sich sol­che Ände­run­gen auch noch nach Beginn des Fes­ti­vals voll­zie­hen. Ände­run­gen wer­den auf Lein­wän­den, in den ver­tre­te­nen Medi­en oder durch Aus­hän­ge bekannt gege­ben. Han­delt der Ver­an­stal­ter hier­bei nicht grob fahr­läs­sig oder mit Vor­satz bestehen kei­ne Ansprü­che auf Rück­zah­lun­gen oder Schadensersatz.

8. Soll­te dem Besu­cher das Recht zuste­hen auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de zu par­ken, geschieht dies auf eige­ne Gefahr. Der Ver­an­stal­ter über­nimmt kei­ne Haf­tung für Dieb­stahl oder ent­stan­de­ne Schä­den, außer ihm kann grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Han­deln zur Last gelegt werden.

9. Für ver­lo­ren gegan­ge­nes oder gestoh­le­nes Eigen­tum kann der Ver­an­stal­ter kei­ne Haf­tung übernehmen.

10. Hand­lun­gen mit gewerbs­mä­ßi­gem Zweck durch den Besu­cher sind unter­sagt, es sei denn es besteht eine schrift­li­che Zustim­mung durch den Veranstalter.

11. Das Haus­recht des Ver­an­stal­ters besteht auf dem gesam­ten Fes­ti­val­ge­län­de und wird von ihm und durch von ihm beauf­trag­ten Drit­ten ausgeführt.

12. Hand­lun­gen wie das Klet­tern auf Tra­ver­sen oder die Büh­ne, sog. Stage diving, crowd sur­fing oder Pogen ist gene­rell unter­sagt und kann infol­ge des­sen zum Aus­schluss von der Ver­an­stal­tung führen.

13. Jugend­schutz
13.1 Die all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des Geset­zes zum Schutz der Jugend in der Öffent­lich­keit gel­ten auf dem gesam­ten Ver­an­stal­tungs­ge­län­de.
13.2 Kin­dern unter acht Jah­ren ist der Zutritt zum und Auf­ent­halt auf dem Fes­ti­val­ge­län­de nicht erlaubt.
13.3 In Beglei­tung einer per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten oder erzie­hungs­be­auf­trag­ten Per­son wird Kin­dern und Jugend­li­chen im Alter bis ein­schließ­lich 13 Zutritt gewährt. Als erzie­hungs­be­auf­trag­te Per­son gilt jede voll­jäh­ri­ge Per­son, die nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung mit der per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten Per­son zeit­wei­se oder auf Dau­er die bestehen­den Erzie­hungs­auf­ga­ben wahr­nimmt oder das Kind im Rah­men einer Aus­bil­dung oder Jugend­hil­fe betreut (sie­he §1 Abs. 1 Nr.4 JuSchG).
13.4 Jugend­li­che ab 14 Jah­ren dür­fen das Klein­stadt­fes­ti­val ohne Beglei­tung einer per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten oder erzie­hungs­be­rech­tig­ten Per­son bis 24 Uhr besuchen.

14. Die für den Ver­an­stal­ter gel­ten­den Bestim­mun­gen bezüg­lich des Daten­schut­zes und deren Ein­hal­tung in Bezug auf die Per­so­na­li­sie­rung der Tickets gel­ten als selbst­ver­ständ­lich. Die Daten wer­den nur im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und zur Rea­li­sie­rung des Ver­tra­ges genutzt. Dem Kun­den steht es zu, der Nut­zung oder Über­mitt­lung sei­ner Daten zum Zweck der Markt- oder Mei­nungs­for­schung jeder­zeit zu wie­der­spre­chen. Möch­te der Kun­de der gesam­ten Nut­zung sei­ner Anga­ben wie­der­spre­chen, genügt eine Benach­rich­ti­gung an:
– Stadt Meppen, Jugend­pfle­ge
Markt 43
49716 Meppen

15. Auf das Gelän­de dür­fen kei­ne Tie­re mit­ge­führt werden.

16. Durch das Betre­ten des Gelän­des stimmt der Besu­cher unwi­der­ruf­lich der kos­ten­frei­en Nut­zung sei­nes Bild­nis­ses und sei­ner Stim­me zu. Dies geschieht in Form von Foto­gra­fien, Sen­dun­gen, Live-Über­tra­gun­gen und Auf­zeich­nun­gen von Bild und/oder Ton. Die­se wer­den vom Ver­an­stal­ter oder sei­nen Beauf­trag­ten im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung erstellt und anschlie­ßend in allen gegen­wär­ti­gen und zukünf­tig ver­tre­te­nen Medi­en ver­wer­tet (beson­ders in Form von Bild und Ton in der digi­ta­len Ver­brei­tung, bspw. Über das Internet).

17. Soweit gesetz­lich zuläs­sig wird im Fal­le von Strei­tig­kei­ten beru­hend auf ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Grund­la­ge der Gerichts­stand Meppen ver­ein­bart. Gene­rell gilt deut­sches Recht.

19. Im Fal­le einer unwirk­sa­men Klau­sel wer­den die übri­gen Klau­seln davon nicht beein­flusst. Anstatt die­ser Klau­sel tritt die gesetz­li­che Rege­lung in Kraft.